Pflegestärkungsgesetz

Pflegegrade * Geldleistung (Pflegegeld) * Sachleistung (ambulant) * Entlastungsbetrag * Verhinderungspflege * Pflegehilfsmittel
Pflegegrad 1 ––– ––– 125 Euro ––– 40 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 1.612 Euro 40 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.612 Euro 40 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.612 Euro 40 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 1.612 Euro 40 Euro

* Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen die Pflege übernehmen.

* Pflegesachleistungen erhalten Sie, wenn der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Betreuungs-/Pflegedienst versorgt wird. Dieser rechnet seine Leistungen als Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse direkt ab. Werden die Sachleistungen nicht ausgeschöpft, erhalten Sie anteilig Geldleistungen.

Um Geldleistungen beziehen zu können, muss bei der Pflegekasse anstatt der Sachleistung die Kombinationsleistung hinterlegt sein! Bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen können Sie zusätzlich für * Entlastungsleistungen nutzen.

* Entlastungsleistungen Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. So können Sie z. B. mehrere Stunden pro Woche Betreuung oder auch Hauswirtschaft in Anspruch nehmen. Wenn im Monat die 125 € nicht ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag in die Folgemonate übertragen werden. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, wird dieses noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. Am 30. Juni verfällt der Restbetrag aus dem Vorjahr. Wenn die 125 € pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen, dafür ist ein Antrag bei der Kasse notwendig.

* Verhinderungspflege: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Verhinderungspflege, um damit ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten. Dabei ist es der Situation und den Pflegepersonen überlassen, ob sie mehrere Wochen (6 Wochen/Jahr) Urlaub oder über das Jahr verteilt stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen um sich so kleine Auszeiten im Alltag zu schaffen.

Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, ehrenamtlich Pflegende, Nachbarn, Freunde oder nahe Angehörige erfolgen.

Zudem können Sie bis zu 50 % des Betrags aus dem Budget der Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege verwenden. Somit würden für die Entlastung Ihrer Pflegeperson 2.418 €/Jahr zur Verfügung stehen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Wohnraumanpassung
Ihre Pflegekasse unterstützt diese Maßnahme mit bis zu 4.000 Euro unabhängig von Ihrem Einkommen und für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5. Um den Zuschuss erhalten zu können, reichen Sie vor Beginn der Maßnahme einen Antrag und Kostenvoranschlag bei Ihrer Pflegekasse ein – wir beraten Sie gerne.

* Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege erforderlich sind. Technische Pflegehilfsmittel werden von Ihrem Arzt verordnet und nach einer Genehmigung durch Pflegekasse in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung von z. B. WC-Sitzerhöhungen, Pflegebetten, Wannenlifte etc. Von der Pflegekasse wird monatliche eine Erstattung in Höhe von bis zu 40 Euro übernommen. In den sogenannten Pflegepaketen sind in unterschiedlicher Anzahl (je nach individuellen Bedarf) Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Betteinlagen enthalten. Verbrauchsprodukte muss der Pflegebedürftige selbst kaufen.